Alexander Friedhoff

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Fachanwaltskanzlei für Verkehrsrecht

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Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht

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Trunkenheitsfahrten

Wenn Sie alkoholisiert oder unter Drogeneinfluss im Straßenverkehr angetroffen werden, empfiehlt es sich, gegenüber der Polizei und Dritten überhaupt keine Angaben zum Konsum zu machen, da dies die Strafverfolgungsbehörden möglicherweise in die Lage versetzt, die Blutalkoholkonzentration (BAK) zum Zeitpunkt der Fahrt genau zu berechnen. Dies ist insbesondere dann von Relevanz, wenn die nachgewiesene BAK für eine Bestrafung nicht ausreichend ist und allein aufgrund ihrer Angaben eine Rückrechnung auf den Zeitpunkt der Fahrt vorgenommen werden kann.

Vielmehr sollten Sie sofort einen auf das Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt mit Ihrer Vertretung beauftragen, der sie dann zu ihrem Aussageverhalten berät und Akteneinsicht beantragt. Anhand der aus der Ermittlungsakte ersichtlichen Feststellungen kann dann die entsprechende Verteidigungsstrategie ausgerichtet werden.

In meiner Praxis ist es schon häufig vorgekommen, dass durch unbedachte Angaben vor Ort oder bei der Blutentnahme eine höhere Blutalkoholkonzentration für den Zeitpunkt der Fahrt ermittelt werden konnte, als dies aufgrund der Blutentnahme der Fall war. Außerdem gefährden sie durch falsche Angaben zum Trinkverhalten ihren Führerschein auch insoweit, als diese Angaben später Anlass für die Verwaltungsbehörde sein könnten, eine medizinisch-psychologische Untersuchung oder ein Drogenscreening anzuordnen oder sogar die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Grundsätzlich sind Alkohol und Drogen im Straßenverkehr sowohl in bußgeldrechtlicher als auch in strafrechtlicher Hinsicht von Relevanz.

Die Bestrafung „lediglich“ mit einem Bußgeld auf der einen Seite und die strafrechtliche Ahndung mit einer Geldstrafe andererseits ist in Fällen des Alkohols vom Grad der Alkoholisierung und in den Fällen von Drogen von der Art der eingenommenen Drogen und der konsumierten Menge abhängig.

Alkohol

Absolute Fahrunsicherheit von Kraftfahrern besteht bei so viel Alkohol im Blut oder Körper, dass die ordnungsgemäße BAK-Untersuchung den Beweisgrenzwert (Mittelwert) von mindestens 1,1 Promille ergibt, gleichviel ob nach gleichmäßigen Trinken oder nach einem so genannten Sturztrunk, denn die Anflutungsphase bewirkt in solchen Fällen Fahrunsicherheit auch schon unterhalb des Beweisgrenzwertes. Unter Berücksichtigung dieser Erkenntnisse kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, dass der Beweisgrenzwert von 1,1 Promille zur Tatzeit erreicht ist. Vielmehr ist jeder Kraftfahrer absolut fahrunsicher, der aufgrund des vor der Tat genossenen Alkohols zur Tatzeit oder später nach Abschluss der Resorption 1,1 Promille erreicht.

Relative Fahrunsicherheit von Kraftfahrern unterscheidet sich von der absoluten Fahrunsicherheit nur durch die Art ihres Nachweises. Während absolute Fahrunsicherheit ausschließlich aufgrund der BAK festgestellt wird, ist die BAK beim Nachweis der relativen Fahrunsicherheit nur eines von mehreren Beweisanzeichen. Relative Fahrunsicherheit ist anzunehmen, wenn die BAK weder zur Tatzeit noch nachher den Grenzwert von 1,1 Promille BAK erreicht, der Kraftfahrer aber in seinen Funktionen so beeinträchtigt ist, dass er über längere Strecken schwierige Verkehrslagen nicht sicher meistern kann. Der Bereich der relativen Fahrunsicherheit beginnt bereits bei 0,3 Promille BAK. Zur Feststellung relativer Fahrunsicherheit ist stets eine wie auch immer geartete alkoholbedingte Ausfallerscheinung festzustellen. Zum Nachweis relativer Fahrunsicherheit genügt aber nicht jedes verkehrswidrige Verhalten. Es muss feststehen, dass der Kraftfahrer, wäre er nüchtern gewesen, diesen Fehler nicht begangen hätte.

Radfahrer sind bei 1,6 Promille absolut fahrunsicher. Für Fahrer anderer nicht motorisierter Fahrzeuge gibt es nach wie vor keine ausreichenden wissenschaftlichen Grundlagen für einen Beweisgrenzwert zur Feststellung absoluter Fahrunsicherheit. Für den Beifahrer gelten die Grenzen für alkoholbedingte Fahrunsicherheit weder unmittelbar noch sinngemäß. Fußgänger können höchstens nach den §§ 2 FeV, 24 StVG belangt werden. Ihnen droht also keine strafrechtliche Verurteilung.

Liegen die Voraussetzungen einer relativen oder absoluten Fahrunsicherheit nicht vor, so kommt lediglich eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit in Betracht. Hierbei gilt die Grenze von 0,5 Promille. Es droht dann ein Bußgeld von 500 € und die Eintragung von drei Punkten im Verkehrszentralregister sowie die Verhängung eines Fahrverbots von einem Monat.

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