Alexander Friedhoff

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Fachanwaltskanzlei für Verkehrsrecht

Fachanwaltskanzlei für Verkehrsrecht

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht

Verkehrsunfall

Verhalten nach einem Unfall

Nach einem Unfall ist es unerlässlich, eine Beweissicherung zum Unfallhergang und zur Höhe des eingetretenen Schadens vorzunehmen.

Sofern nach Lektüre dieser Zeilen noch möglich, machen sie Fotos von der Unfallstelle und den beteiligten Fahrzeugen, so dass anhand zeitnah aufgenommener Fotos der Unfallhergang später noch rekonstruiert werden kann.

Häufig ist es nämlich so, dass Unfallgegner, die den Unfall schuldhaft verursacht haben, ihre Schuld vor Ort zugeben und sodann nach Beratung durch Freunde oder Rechtsanwälte ihre Unfalldarstellung so abändern, dass die Schuldfrage nicht mehr eindeutig ist.

Dies kann dadurch vermieden werden, dass unmittelbar nach dem Unfall entsprechende Dokumentationen des Unfallherganges erfolgen. Dies geschieht einerseits dadurch, dass man Fotos von der Unfallstelle und den beteiligten Fahrzeugen unmittelbar nach dem Unfall anfertigt. Andererseits kann dies auch dadurch realisiert werden, dass man sich den Unfallhergang schriftlich vom Unfallgegner oder von Zeugen bestätigen lässt.

Sodann sollte unverzüglich die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung informiert werden, damit diese später nicht den Vorwurf einer so genannten Obliegenheitsverletzung machen kann.

Außerdem ist der Gang zum Fachanwalt für Verkehrsrecht unerlässlich, damit dieser sämtliche Schadenspositionen in voller Höhe geltend machen kann. Der Fachanwalt für Verkehrsrecht berät dann auch dazu, was gegebenenfalls an Beweisen noch zu sichern ist.

Welche Schadenspositionen im Einzelfall geltend gemacht werden können, erfahren sie durch Anklicken von „Schadenspositionen“ auf der Menüleiste links.

Ihre Rechte

Sie haben das Recht, mit der Durchsetzung ihrer Ansprüche einen Fachanwalt für Verkehrsrecht ihres Vertrauens zu beauftragen. Die Kosten des Rechtsanwaltes zahlt die Versicherung des schuldigen Unfallgegners.

Sie haben außerdem das Recht, einen unabhängigen Sachverständigen ihrer Wahl mit der Sicherung der Beweise und der Feststellung des Schadensumfangs, der Wertminderung, dass Rest-und Wiederbeschaffungswerts sowie der Reparaturkosten zu beauftragen. Auch die Kosten für dieses Gutachten muss die Versicherung des schuldigen Unfallgegners übernehmen. Nur dann, wenn erkennbar war, dass es sich allein um einen Bagatellschaden gehandelt hat, werden die Kosten des Gutachtens nicht ersetzt. Die Grenze liegt derzeit bei etwa 700 €. In diesem Fall können Sie den Schaden mit einem Reparaturkostenvorschlag der Fachwerkstatt abrechnen.

Wichtig ist, dass sie sich nicht auf sachverständigen Organisationen, die mit den Versicherern zusammenarbeiten oder gar auf die eigenen Haussachverständigen des Versicherers verweisen lassen müssen.

Hier ist häufig festzustellen, dass die Höhe des Schadens durch einen im Lager des Versicherers stehenden Sachverständigen viel niedriger beziffert wird, als dies im Falle eines unabhängigen Sachverständigen der Fall ist, den man selbst beauftragt hat.

Viele Sachverständige kommen auch zu Ihnen nach Hause, um den Schaden zu begutachten. Ist es erforderlich, dass das Fahrzeug in einer Werkstatt auf einer Hebebühne begutachtet wird, so wird dies vom Sachverständigen entsprechend veranlasst.

Es steht ihnen auch frei, ihr Fahrzeug in der von ihnen gewählten Fachwerkstatt ihres Vertrauens reparieren zu lassen. Hier wird Ihnen eine einwandfreie Reparatur garantiert. Die Versicherung kann nicht verlangen, dass sie in einer anderen Werkstatt, insbesondere einer Partnerwerkstatt der Versicherung, reparieren lassen.

Wenn die Versicherung Druck auf sie ausübt, konsultieren Sie einen Fachanwalt für Verkehrsrecht.

Während der Zeit der Reparatur können sie grundsätzlich einen Mietwagen in Anspruch nehmen. Dazu sollten sie ein klassenniedrigeres Fahrzeug anmieten, da die Versicherung sonst einen Abzug wegen Eigenersparnis machen kann. Wenn sie keinen Mietwagen brauchen, können sie für die Dauer der unfallbedingten Reparatur ihres Fahrzeugs eine pauschale Nutzungsausfallentschädigung geltend machen, deren Höhe sich nach der Klasse ihres Fahrzeugs richtet. Ich habe entsprechende Tabellen, aus denen die tägliche Nutzungsausfallentschädigung abgelesen werden kann.

Sie haben ein Wahlrecht und können selbst entscheiden, ob sie reparieren lassen oder nicht. Den Schadenersatz können sie auch ohne Rechnung allein auf Grundlage des Sachverständigengutachtens oder des Kostenvoranschlages geltend machen. Man spricht von „fiktiver Schadensberechnung „. Gründe, den Schaden fiktiv auf Gutachtenbasis abzurechnen, wären z.B. ihr Wunsch, ein Neufahrzeug anzuschaffen, den Schaden gar nichts zu reparieren, sondern den Wagen beschädigt weiter zu benutzen oder das Fahrzeug selbst wiederherzustellen.

Der Schädiger und dessen Versicherung werden hierdurch nicht benachteiligt. Nach dem Gesetz haben sie Anspruch auf den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag. Das sind die Kosten, die eine Fachwerkstatt für die Reparatur berechnen würde. Von einer Pflicht zur sachgebundenen Verwendung des Betrages ist im Gesetz keine Rede. Man hat also das Recht zu wählen, was für einen selbst in der konkreten Situation wirtschaftlich günstig ist.

Die Mehrwertsteuer wird allerdings nur dann erstattet, wenn sie tatsächlich angefallen ist. Dies muss durch die Vorlage einer entsprechenden Rechnung nachgewiesen werden.

Wenn Sie ihr Fahrzeug weiter nutzen wollen, haben sie solange das Recht, das Fahrzeug reparieren zu lassen, bis die Reparaturkosten die Kosten der Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs um mehr als 30 % übersteigen.

Wenn diese Grenze überschritten wird oder falls sie das Fahrzeug im Falle des Totalschadens nicht mehr nutzen wollen, haben sie Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes des beschädigten Fahrzeugs.

Bei der Bemessung des Restwertes des Unfallfahrzeuges sind nur Angebote des allgemeinen örtlichen Kfz-Marktes zu berücksichtigen. Ein überörtlicher Sondermarkt und so genannte Internetrestwertbörsen haben bei der Bestimmung des Restwerts keine Relevanz. Restwertangebote der Versicherung müssen dagegen berücksichtigt werden, wenn ein konkretes Angebot vorliegt, bevor das Fahrzeug verkauft wurde und der Käufer das Fahrzeug kostenfrei am Standort abholt und bar bezahlt.

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